Voraussetzung für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ist in allen Fällen, dass die betroffene Person ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr ohne Unterstützung regeln kann (z.B. Überweisungen vorzunehmen, Anträge zu stellen, behördlichen Schreiben zu verstehen und zu bearbeiten, gesundheitliche Entscheidungen zu treffen, auf Vermieterschreiben zu reagieren oder vieles andere mehr). Grund hierfür muss eine Krankheit oder Behinderung sein (§1814 BGB).
Erkrankungen, die einer rechtlichen Betreuung zugrunde liegen, sind zum Beispiel Demenzerkrankungen, Psychosen (Schizophrenie, Manie, Depressionen), Suchtkrankheiten.
Eine Betreuung kann auch aufgrund einer geistigen Behinderung angeordnet werden.
Zudem ist es möglich, dass eine körperlich stark eingeschränkte Person eine Betreuung für sich beantragt.
Eine rechtliche Betreuung ist nicht notwendig, wenn die betroffene Person eine (Vorsorge-) Vollmacht erstellt hat.