Betroffene können eigene Wünsche zur Betreuerbestellung äußern oder dies bereits vorher in einer Betreuungsverfügung festlegen. Das Betreuungsgericht kann nur in Ausnahmefällen davon abweichen.
Ehegatten, nahe Angehörige und Vertrauenspersonen werden vom Betreuungsgericht vorrangig vor anderen Personen als ehrenamtliche Betreuer:innen bestellt.
Es können auch Mitarbeitende eines Betreuungsvereins („Vereinsbetreuer:in“) oder Berufsbetreuer:innen als Wunschbetreuer:innen benannt werden.
Zudem ist es auch möglich, dass der Betreuungsverein selbst (z.B. bei Verhinderungsbetreuungen) oder die Betreuungsbehörde bestellt werden.
Betroffene können auch bestimmte Personen von der Betreuerbestellung ausschließen.
Es muss kein Wunsch geäußert werden. In diesem Fall wählt das Betreuungsgericht auf Vorschlag der Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer:in aus.