Gegen den Wunsch der betroffenen Person kann keine rechtliche Betreuung eingerichtet werden.
Nur ausnahmsweise kann auch gegen den erklärten Wunsch einer Person eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die betroffene Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung keinen “freien Willen” bilden kann. Dann wird auf den mutmaßlichen Willen der Person abgestellt. Das Betreuungsgericht lässt dies gutachterlich feststellen.