Es gibt keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich, mindestens eine schriftliche Vollmacht zu erstellen, um die Bevollmächtigung später nachweisen zu können.
Die Vollmacht kann in einfacher Schriftform, in öffentlich beglaubigter Form (durch die Betreuungsbehörde oder Notarin/ Notar) oder notariell beurkundeter Form verfasst werden.