Die betroffene Person kann Wünsche äußern, wer die Betreuung übernehmen soll.
Ehrenamtliche (Ehegatten, nahe Angehörige, Freund:innen oder sonstige bürgerschaftlich engagierte Personen) werden vorrangig vom Betreuungsgericht als Betreuer:innen bestellt.
Voraussetzung der Betreuerbestellung ist, dass die Betreuer:in für dieses Amt geeignet ist und keine Interessenkonflikte zur betroffenen Person bestehen.